Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätzlich gelten für alle Geschäfte unsere nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie dem Besteller bei späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden durch Auftrags-erteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden für uns weder ganz noch teilweise Inhalt des Vertrages, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Akkutronik Vertriebs GmbH-Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Rechnungen von der Akkutronik Vertriebs GmbH, im folgenden AKKVG genannt, sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar, soweit keine besonderen Zahlungsverein-barungen getroffen sind. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der AKKVG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der AKKVG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die AKKVG auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die AKKVG unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AKKVG nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die AKKVG liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die AKKVG hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Einhaltungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die AKKVG die Verzögerungen zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Kommt die AKKVG in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der AKKVG etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der AKKVG gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % , berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der AKKVG gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die AKKVG wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der AKKVG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von zwölf Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahren-übergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist der AKKVG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück-gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel stehen. Zur Mängelbeseitigung ist der AKKVG angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr dies verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit. Wenn die AKKVG die ihr gesetzte Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-mittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die laut dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.
Minder– oder Falschlieferungen sowie sofort erkennbare Mängel können nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung beim Käufer von diesem schriftlich beanstandet werden. Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers.

VII. Sonstige Ersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Alle sonstigen Gewährleistungen, insbesondere jede Art von Schadensersatzleistungen aufgrund von fehlerhaften Geräten und Teilen sind aus- geschlossen; dieser Ausschluss gilt insbesondere auch für Mängelschäden.

VIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Rottweil a. N.