Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätzlich gelten für alle Geschäfte unsere nachfolgend aufgeführten
allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie dem Besteller bei
späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden
durch Auftrags-erteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
Abweichende Bedingungen des
Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden
für uns weder ganz noch teilweise Inhalt des Vertrages, auch dann nicht,
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Druckfehler, Irrtümer
und Änderungen sind vorbehalten.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich
der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die
Preise verstehen sich ab Akkutronik Vertriebs GmbH-Lager ausschließlich
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Rechnungen von der
Akkutronik Vertriebs GmbH, im folgenden AKKVG genannt, sind innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar, soweit keine
besonderen Zahlungsverein-barungen getroffen sind. Der Besteller kann
nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der AKKVG
bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die der AKKVG zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die AKKVG auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die AKKVG
unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AKKVG nach
Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die
AKKVG liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die AKKVG hätte
dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Einhaltungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn die AKKVG die Verzögerungen zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B.
Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen. Kommt die AKKVG in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer der AKKVG etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der AKKVG
gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % ,
berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen von der AKKVG gegen die üblichen Transportrisiken
versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht
die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die AKKVG wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der AKKVG
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
deren Brauchbarkeit innerhalb von zwölf Monaten – ohne Rücksicht auf
die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet,
infolge eines vor dem Gefahren-übergang liegenden Umstandes nicht nur
unerheblich beeinträchtigt ist. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf
Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist der AKKVG unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurück-gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängel stehen. Zur Mängelbeseitigung ist der AKKVG
angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr dies verweigert,
ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit. Wenn die AKKVG die
ihr gesetzte Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben,
kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung,
Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebs-mittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die laut dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht
reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.
Minder– oder Falschlieferungen sowie sofort erkennbare Mängel können nur
innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung beim Käufer von
diesem schriftlich beanstandet werden. Transportschäden gehen zu Lasten
des Käufers.
VII. Sonstige Ersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der
Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden. Alle sonstigen Gewährleistungen,
insbesondere jede Art von Schadensersatzleistungen aufgrund von
fehlerhaften Geräten und Teilen sind aus-
geschlossen; dieser Ausschluss gilt insbesondere auch für Mängelschäden.
VIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Rottweil a. N.